
Ablauf
Nachdem Sie mich kontaktiert haben, vereinbaren wir zeitnah einen Termin für ein Erstgespräch, in dem Sie Ihr Anliegen schildern können und wir Ihnen mögliche Behandlungsansätze vorstellen. Anschließend finden bis zu vier weitere probatorische Sitzungen statt. Diese dienen dem näheren Kennenlernen, der Diagnostik, der biografischen Anamnese und der Therapieplanung. Ich erarbeite gemeinsam mit Ihnen ein individuelles Entstehungsmodell Ihrer Beschwerden, definiere mit Ihnen Ziele und entwickele einen an Ihr Anliegen angepassten Behandlungsansatz.
Die biografische Anamnese umfasst diverse Leistungen, welche von mir auf Grundlage der von Ihnen geteilten Informationen während der probatorischen Sitzungen und in Fragebögen außerhalb der gemeinsamen Sitzungen erbracht werden. Um eine professionelle und leitliniengerechte Behandlung gewährleisten zu können, fließen therapeutenseitig differenzialdiagnostische Erwägungen, die Auswahl und Vorbereitung weiterer diagnostischer Verfahren sowie die Erstellung eines Störungsmodells mit prädisponierenden, auslösenden und aufrechterhaltenden Faktoren ein. Aus diesem Gesamtbild leite ich die störungsspezifische Behandlungsplanung und individuelle Anpassungen für sein therapeutisches Vorgehen ab.
Sowohl das Erstgespräch als auch die weiteren probatorischen Sitzungen sind unverbindlich, die Kosten dafür werden von den Privatversicherungen, der Beihilfe und der Heilfürsorge unproblematisch übernommen. Dadurch haben Sie während dieser Zeit die Möglichkeit, sich zu entscheiden, ob Sie eine Psychotherapie bei mir in Anspruch nehmen möchten.
Je nach der Versicherung bedürfen weitere Therapiesitzungen einer Antragsstellung. Bei Selbstzahlern entfallen jegliche Antragsformalitäten. Die Therapiesitzungen finden in der Regel wöchentlich statt und dauern je 50 Minuten. Die Häufigkeit und die Dauer der Behandlung richten sich nach Ihren Anliegen und Beschwerden.
Eine Kurzzeittherapie dauert etwa 24 Stunden, eine Langzeittherapie etwa 60 Stunden.
Kosten
Privatpatienten und Beihilfeberechtigte
Ihre Krankenkasse übernimmt die Kosten der Behandlung in der Regel entsprechend Ihren Versicherungsbedingungen. Privatversicherte und Beihilfeberechtigte haben üblicherweise Anspruch auf:
- bis zu 3 psychotherapeutische Sprechstunden
- 4 probatorische Sitzungen
- bis zu 24 Sitzungen Kurzzeittherapie (meist ohne Antrag an den Gutachter)
Ich rechne meine Leistungen nach der Gebührenordnung für Psychotherapeuten (GOP) mit dem 2,3-fachen Satz ab.
Bitte informieren Sie sich vor Beginn der Therapie über die genauen Konditionen Ihrer Versicherung oder Beihilfestelle. Ich unterstütze Sie gerne bei Rückfragen zur Abrechnung.
Beantragung
Spätestens nach den ersten fünf Sitzungen wird dafür ein Antrag bei Ihrer Krankenkasse eingereicht. Üblicherweise wird die Psychotherapie sowohl bei der Beihilfe als auch bei der Krankenversicherung beantragt, wobei die Krankenversicherung oftmals nur einen Durchschlag der Bewilligung der Beihilfe verlangt. Dies muss aber im Einzelfall geklärt werden.
Bitte beachten Sie folgende Checkliste bzgl. der Beantragung der Psychotherapie bei der Beihilfe:
- Bitte bringen Sie zum Erstgespräch die Antragsunterlagen Ihrer Beihilfestelle soweit wie möglich ausgefüllt mit. Die Unterlagen können Sie bei Ihrer Beihilfestelle einholen. Der Antrag nennt sich „Antrag auf Anerkennung der Beihilfefähigkeit von Psychotherapie".
In den Antragsunterlagen muss die beihilfeberechtigte Person unterschreiben. Falls Sie über Ihre Eltern beihilfeversichert sind, muss das beihilfeversicherte Elternteil unterschreiben. - Name und Adresse Ihrer Beihilfestelle (z.B. Beihilfe Land NRW, oder Beihilfe Bund)
- Ihre Personalnummer bzw. die Personalnummer der beihilfeberechtigten Person.
- Bitte beachten Sie, dass die Bearbeitung des Antrags bei der Beihilfe häufig bis zu 5 Wochen dauern kann. Um eine Therapiepause zu vermeiden bitte ich Sie, die Unterlagen schon zur ersten Sitzung mitzubringen.
Erkundigen Sie sich im Vorfeld bei ihrer Krankenkasse und bringen sie die nachfolgende Checkliste zusätzlich ausgefüllt zum ersten Termin mit:
Selbstzahlende
Als Selbstzahlende kann die Psychotherapie sofort ohne Formalitäten begonnen werden. Die Psychotherapie wird auch bei der Krankenkasse nicht aktenkundig. Dies ist z.B. wichtig, falls Sie vorhaben, lebenslang verbeamtet zu werden, einen Wechsel der Krankenkasse oder den Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung anstreben. Selbstzahlern biete ich im Rahmen der Gebührenordnung für Psychotherapeuten (GOP) individuell vereinbarte Sätze an. Je Therapiesitzung fällt ein Honorar gemäß der Gebührenordnung für Psychotherapeuten (GOP) in Höhe von 135,53 Euro zzgl. 33,52 Euro für die Erhebung des aktuellen psychischen Befundes an. Die Kosten für eine Psychotherapie können als außergewöhnliche Aufwendung unter „sonstige Gesundheitsausgaben“ im Rahmen der zumutbaren Belastung steuerlich geltend gemacht werden.
Zusätzlich zu den Sitzungskosten können noch weiterre Kosten anfallen. Eine Übersicht über alle möglichen Kosten können Sie hier einsehen:
Gesetzlich versichert
Als Privatpraxis kann ich keine gesetzlich versicherten Personen ohne weiteres aufnehmen, da ich keine Kassenzulassung besitze. Ich kann lediglich gesetzlich versicherte Patient:innen, die kurzfristikg keinen Kassentherapieplatz finden, die Möglichkeit anbieten, Psychotherapie im Rahmen des Kostenerstattungsverfahrens zu erhalten (§ 13 Abs. 3 SGB V).
Was ist das Kostenerstattungsverfahren?
Das Kostenerstattungsverfahren bietet gesetzlich versicherten Patient:innen die Möglichkeit, eine Psychotherapie in einer Privatpraxis in Anspruch zu nehmen und die Kosten von ihrer gesetzlichen Krankenversicherung erstattet zu bekommen.
Dieses Verfahren kommt zum Einsatz, wenn innerhalb von drei Monaten trotz intensiver Bemühungen kein Therapieplatz bei einem Psychotherapeuten mit Kassenzulassung in zumutbarer Nähe verfügbar ist. In solchen Fällen bezeichnet man dies als „Systemversagen“ – die Krankenkasse ist ihrer Pflicht, eine angemessene Versorgung sicherzustellen, nicht nachgekommen. Deshalb erstattet sie die Kosten für eine notwendige psychotherapeutische Behandlung auch bei nicht kassenzugelassenen Psychotherapeut:innen (§ 13 Abs. 3 SGB V).
Damit das Verfahren genutzt werden kann, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Die Psychotherapeut:in verfügt über eine gültige Approbation.
- Die Behandlung ist dringend und darf nicht aufgeschoben werden („Unaufschiebbarkeit“).
- Die Krankenkasse konnte innerhalb des zumutbaren Zeitraums von in der Regel drei Monaten keinen Therapieplatz bei einem Kassentherapeuten vermitteln.
Das Kostenerstattungsverfahren ist somit eine wichtige Möglichkeit, schnell und flexibel therapeutische Unterstützung zu erhalten, falls Kassentherapieplätze begrenzt sind.
Weitere Informationen zur Kostenerstattung erhalten Sie hier. Ebenfalls erhalten Sie ein Merkblatt, indem der Antragsprozess beschrieben wird:
Außerdem arbeite ich mit dem Dienstleister Tepavi zusammen, der die Antragstellung gegen Entgelt für Sie übernimmt.
Tepavi unterstützt Sie dabei umfassend und übernimmt alle Schritte, die rechtlich übertragbar sind und erzielt eine schnellere Bewilligung sowie höhere Bewilligungsquoten bei minimalem Aufwand:
• Organisation eines Sprechstundentermins basierend auf Ihren zeitlichen
Möglichkeiten
• Kommunikation mit der Terminservicestelle (TSS)
• Kontaktaufnahme mit Psychotherapeut:innen mit Kassensitz zur Erstellung der
erforderlichen Absageliste
• Kommunikation mit der Krankenkasse
• Überprüfung Ihrer Unterlagen auf Vollständigkeit und formale Richtigkeit
• Einreichung des Antrags bei der Krankenkasse
• Falls nötig: Abwicklung des Widerspruchsverfahrens über kooperierende Fachanwälte
Weitere Informationen können Sie dem nachfolgenden Flyer entnehmen:
Coaching
Coaching und Beratung sind keine Heilbehandlungen. Daher ist eine Kostenübernahme durch die Krankenkasse nicht möglich. Sie können Aufwendungen im Bereich des beruflich veranlassten Coachings ggf. steuerlich geltend machen. Für eine 50-minütige Einzelsitzung berechne ich in der Regel 180,- Euro zzgl. Mehrwertsteuer.